UNSERE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereiche

(1) Die im Folgenden aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle schriftlichen Absprachen und Verträge und Leistungen der burnabit GmbH (nachfolgend burnabit genannt) sofern es sich bei ihrem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches rechtliches Sondervermögen handelt.

(2) Der Auftraggeber erklärt sich spätestens durch die Entgegennahme der Lieferung oder Inanspruchnahme der Leistung von burnabit mit den AGB einverstanden, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind. Die AGB können im Internet unter www.burnabit.com jederzeit abgerufen und ausgedruckt werden.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt

(1) burnabit schließt mit dem Auftraggeber über die zu erbringenden Lieferungen oder Leistungen einen schriftlichen Vertrag, der die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber regelt. Der Vertrag ist grundsätzlich schriftlich zu schließen. Widerspricht der Auftraggeber einer Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, so kann burnabit eine Vergütung für bereits erfolgte Lieferungen und erbrachte Leistungen sowie den Ersatz zwischenzeitlich getätigter Aufwendungen verlangen.

(2) Der Umfang der von burnabit zu erbringenden Leistungen (von Dienst-, Herstellungs- und Erzeugungsleistungen) ist im Rahmen der jeweiligen Einzelverträge durch die Angabe eines geschätzten Leistungsvolumens nach Personentagen bzw. Stunden zu veranschlagen.

§ 3 Bonitätsprüfung

(1) burnabit ist berechtigt, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu überprüfen.

(2) Sofern aufgrund dieser Bonitätsprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die zukünftige Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, ist burnabit berechtigt, den Auftrag abzulehnen.

§ 4 Einbeziehung Dritter

(1) burnabit ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber der Hilfe Dritter zu bedienen.

(2) Für Dritte, die auf Veranlassung oder Duldung des Auftraggebers für diesen im Tätigkeitsbereich von burnabit tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungshilfen einzustehen. Soweit burnabit aufgrund des Verhaltens dieser Dritter ihrer Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat burnabit dies nicht zu vertreten.

§ 5 Zusammenarbeit / Reaktionszeiten

(1) Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Parteien ist Voraussetzung für ein produktives Ergebnis. Es wird vereinbart, dass sich die Parteien jeweils unverzüglich bei Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des Anderen oder Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unterrichten.

(2) Beide Parteien benennen Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Abwicklung des Vertrages für die benennende Vertragspartei verantwortlich und sachkompetent leiten.

(3) Die jeweilige Partei hat umgehend zu melden, wenn sich benannten Personen oder Ansprechpartner ändern. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretung Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen.

(4) Es wird vereinbart, dass die Ansprechpartner in regelmäßigen Abständen die Fortschritte und Probleme kommunizieren, die bei der Auftragsdurchführung entstehen. Dies hat den Zweck, auf unerwünschte Entwicklungen zeitnah einwirken zu können.

(5) Der Auftraggeber hat burnabit unverzüglich anzuzeigen, wenn sich seine eigenen Angaben, Vorgaben oder Anforderungen als fehlerhaft, unvollständig, mehrdeutig oder undurchführbar erweisen.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Anfragen von burnabit innerhalb von zehn Werktagen zu bearbeiten und zu beantworten. Sollte der Auftraggeber diesen Zeitrahmen nicht einhalten, steht es burnabit frei, die Arbeiten an diesem Projekt einzustellen.

§ 6 Unmöglichkeit und Leistungsverzug

(1) Im Falle eines Leistungsverzugs kann der Auftraggeber nach fruchtlos abgelaufener angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

(2) Dieses Recht steht dem Auftraggeber im Falle der Unmöglichkeit der Leistungen von burnabit sowie im Falle eines kaufmännischen Fixgeschäfts auch ohne Nachfrist zu.

(3) Leistungsverzögerungen, die aufgrund höherer Gewalt entstehen (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen oder Telekommunikation usw.) und Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) hat burnabit nicht zu vertreten. Burnabit zeigt derartige Leistungsverzögerungen dem Auftraggeber unverzüglich an.

(4) Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz aus Unmöglichkeit und Verzug richten sich nach § 13 dieser AGB.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass er burnabit hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen eingehend unterstützt. Zu diesem Zweck muss er sicherstellen, dass ihm fachkundige eigene Mitarbeiter in erforderlicher Zahl zur Verfügung stehen.

(2) Der Auftraggeber stellt burnabit alle für die Durchführung des gemeinsamen Projekts erforderlichen Informationen, Daten und sonstige Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Ist eine Konvertierung des überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so sind burnabit die hierfür anfallenden Aufwendungen zu vergüten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass burnabit die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

(3) Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf eigene Kosten vor.

§ 8 Abnahme

(1) Die von burnabit erbrachte Leistung wird dem Auftraggeber in geeigneter und abnahmefähiger Weise zur Verfügung gestellt.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet offensichtliche Sachmängel innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der gelieferten Waren bzw. Leistungsergebnisse schriftlich anzuzeigen. Danach gilt die vertragliche Leistung als abgenommen.

(3) Es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb dieser Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich zu beschreiben.

(4) Nach Ablauf der in Abs. 2 festgelegten Frist gelten Veränderungswünsche an den Waren und Leistungsergebnissen von burnabit als neue Beauftragung.

§ 9 Vergütung

(1) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, wird auf der Grundlage der aktuellen Tages- und Stundensätze von burnabit nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Die Tages- und Stundensätze sind diesen AGB als Anlage beigefügt.

(2) Die regelmäßigen Geschäftszeiten von burnabit sind montags bis freitags von 9:00 bis 18:00 Uhr. Sind auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Leistungen außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten zu erbringen, so können diese nach den in Abs. 1 aufgeführten Sätzen zuzüglich eines hundertprozentigen Aufschlags abgerechnet werden.

(3) burnabit erstellt zum Nachweis der nach Zeitaufwand abzurechnenden Leistungen Aufwandslisten. Diese haben das Datum, die Dauer und den Gegenstand der Leistung aufzuführen. Die Aufwandslisten sind der zugehörigen Rechnung zugrunde zu legen und dieser anzufügen. Etwaige Einwendungen sind vom Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Aufwandslisten zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gelten die Aufwandslisten als anerkannt.

(4) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von burnabit getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die in Abs. 1 genannten Vergütungssätze als üblich.

(5) Werden die vertraglichen Leistungen in Teilen erbracht, so ist eine Teilvergütung jeweils bei Abnahme der entsprechenden Teilleistung fällig.

§ 10 Reisezeiten und -kosten

(1) Die im Rahmen der Vertragsdurchführung angefallenen Reisezeiten sind zu 100% als Leistungszeiten zu vergüten.

(2) Sämtliche Auslagen wie Reisekosten und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter trägt der Auftraggeber gegen Nachweis.

(3) Reisekosten werden wie folgt erstattet:

Kfz- Benutzung: 0,50 € je gefahrenem Km,
Flüge, Bahnen, Mietwagen, Taxis und Übernachtungen: Nach tatsächlichem Aufwand.
Mehraufwand für Verpflegung nach den steuerlich anerkannten Sätzen.
(4) Die Auswahl von Verkehrsmitteln und Hotelübernachtungen erfolgt nach deren Verfügbarkeit und unter Beachtung wirtschaftlicher Verhältnismäßigkeit.

§ 11 Rechnungsstellung und Zahlungsfrist

(1) Die Vergütung für die Lieferungen und Leistungen von burnabit kann in einmaligen oder laufenden Gebühren bestehen. Höhe und Fälligkeiten der vereinbarten Vergütung ergeben sich aus dem geschlossenen Vertrag.

(2) Alle Forderungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsstellung fällig. Die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen setzt den Auftraggeber auch ohne Zahlungserinnerung in Verzug.

(3) Im Verzug befindliche Rechnungsbeträge sind vom Auftraggeber mit 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt burnabit unbenommen.

(4) Sollte der Auftraggeber mit der Begleichung von zwei fälligen Rechnungen in Verzug geraten, steht es burnabit frei sämtliche Arbeiten für den Auftraggeber an allen laufenden Projekten einzustellen.

§ 12 Gewährleistung

(1) Sollten Regelungen des Gewährleistungsrechts anwendbar sein, so stellen geringe Abweichungen einer gelieferten Sache keinen Mangel dar, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

(2) Durch burnabit getätigte öffentliche Äußerungen, insbesondere in Werbe-mitteln, stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar.

(3) Die von burnabit gelieferten Waren und Werke hat der Auftraggeber unmittelbar nach Erhalt zu untersuchen. Eine etwaige Mängelrüge hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen. Andernfalls gelten auch offensichtliche Mängel als genehmigt. Gleiches gilt mit Ablauf eines Monats nach Ablieferung auch bei nicht offensichtlichen Mängeln.

(4) Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, d.h. entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware bzw. die Herstellung eines neuen Werks, so kann burnabit nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern bzw. ein neues Werk erstellen. Dies setzt voraus, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Soweit eine oder alle Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sind, ist burnabit berechtigt, eine oder alle Formen der Nacherfüllung zu verweigern. In diesem Fall steht es dem Auftraggeber frei, nach den gesetzlichen Bestimmungen die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

(5) burnabit kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Auftraggeber den für die Ware geschuldeten Kaufpreis bzw. die für das Werk geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der ausstehende Betrag unter Berücksichtigung des Mangels nicht unverhältnismäßig hoch ist.

(6) burnabit übernimmt in den Fällen, in denen der Auftraggeber Änderungen an den von burnabit erbrachten bzw. erstellten Waren, Werken oder sonstigen Leistungsergebnissen vorgenommen hat, keine Gewähr. Dies gilt nicht, soweit die Änderungen keinen Einfluss auf die Entstehung des Mangels haben.

(7) Soweit sich im Verlauf der Untersuchung eines Mangels herausstellt, dass dieser nicht auf eine Verletzung einer Gewährleistungspflicht seitens burnabit zurückzuführen ist, kann burnabit die im Rahmen der Behebung des Mangels entstandenen Aufwendungen dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

(8) Für Mängel an Open Source Software, welche burnabit von Dritten bezieht und für ihre vertragliche geschuldete Leistung nutzt, haftet burnabit nicht, sofern burnabit nicht positive Kenntnis von den Mängeln hatte.

§ 13 Haftung

(1) burnabit verpflichtet sich, die geschuldeten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen.

(2) burnabit haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Die Haftung ist der Höhe nach auf den Betrag der einzelvertraglich vereinbarten Vergütung, bei Dauerschuldverhältnissen auf die vertraglich vereinbarte Jahresgebühr beschränkt. In jedem Fall wird die Haftung der Summe nach durch die maximale Höhe der für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Vergütung begrenzt. Dem Auftraggeber steht es frei, den Eintritt eines tatsächlich höheren Schadens nachzuweisen.

(4) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.

(5) Bei einem Verlust von Daten bzw. Programmen haftet burnabit nur für den Schaden, der auch bei der Durchführung einer dem Auftraggeber obliegenden regelmäßigen und zumutbaren Datensicherung nicht verhindert werden konnte.

§ 14 Verletzung von (Schutz-)rechten

(1) Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der von ihm beauftragten Leistungen. Für vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen, Konzepte, Entwürfe sowie sonstige Vorschläge, die Rechte Dritter verletzen, ist burnabit von jeder Haftung durch den Auftraggeber freigestellt. Es besteht seitens burnabit auch keine Verpflichtung, die Inhalte des Internetauftritts auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.

(2) Soweit der Auftraggeber burnabit Inhalte für die Erstellung oder Erweiterung und Aktualisierung seines Internetauftritts zur Verfügung stellt, ist ausschließlich der Auftraggeber für diese Inhalte verantwortlich. Es besteht seitens burnabit keine Verpflichtung, die Inhalte des Internetauftritts auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen.

(3) Der Auftraggeber stellt burnabit von jeder Haftung wegen etwaiger Forderungen Dritter frei und verpflichtet sich, sämtliche Schäden und Kosten, die burnabit in diesem Zusammenhang entstehen, zu erstatten.

§ 15 Eigentumsvorbehalt / Nutzungsrechte

(1) burnabit behält sich das Eigentum an gelieferten Waren und Leistungsergebnissen vor, bis der Auftraggeber alle Forderungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfüllt hat. Dies gilt auch für die Übertragung von Nutzungsrechten.

(2) burnabit überträgt dem Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte für den jeweils vereinbarten Zweck. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Zustimmung von burnabit.

(3) Der Umfang der Nutzungsrechte an Standardsoftware regelt sich nach den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Herstellers.

(4) Die Leistungsergebnisse dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von burnabit nicht durch Dritte verändert werden. Dem Auftraggeber ist auch die Erteilung von Unterlizenzen an Dritte untersagt.

(5) Alle Ideen, Entwürfe und Gestaltungen, Techniken und sonstige Arbeitsmethoden, die von burnabit im Rahmen der Aufgabenerfüllung entwickelt oder eingesetzt werden, bleiben das ausschließliche Eigentum von burnabit, die sich die ausschließlichen Rechte daran vorbehält.

§ 16 Geheimhaltung, Presseerklärung, Datenschutz

(1) Mitgeteilte Kenntnisse und Erfahrungen und übergebene Unterlagen dürfen ausschließlich vertragsbezogen verwendet und keinem Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Zweck des Vertrages ist die Zuführung der Inhalte an Dritte. Ausgenommen sind dabei immer Hilfspersonen, die freien Mitarbeiter, Subunternehmer etc., die zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinzugezogen werden.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung einzuhalten.

(3) Darüber hinaus vereinbaren die Parteien Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

(4) Eine Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus.

(5) burnabit darf den Auftraggeber in Imagebroschüren und in anderen Medien als Referenzkunden nennen. burnabit darf ferner erbrachte Leistungen uneingeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.

§ 17 Abwerbeverbot

Dem Auftraggeber ist die Anstellung eines Mitarbeiters von burnabit bis zu 12 Monaten nach Beendigung des Auftrages nur mit Zustimmung von burnabit gestattet.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündlichen Nebenabreden sind unwirksam. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist der Sitz von burnabit (Köln).

(3) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.