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Achtung: Abmahngefahr wegen fehlender Versandkosten im Warenkorb

In einem aktuellen Urteil hat der BGH entschieden, dass Onlineshops im virtuellen Warenkorb immer den genauen Betrag der Versandkosten ausweisen müssen. Alles andere und bspw. Hinweise wie „zzgl. Versandlkosten“ ist abmahnfähig und kann neben hohen Kosten rechtliche Probleme verursachen.

Kürzlich wurde ein Online-Händler von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, weil er die Versandkosten nicht bereits in seinem virtuellen Warenkorb mit einem konkreten Betrag ausgewiesen, sondern nur den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ angegeben hatte.
Der Online-Händler hatte gegen die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung geklagt. Der Bundesgerichtshof BGH hat nun in seinem Urteil entschieden, dass „…die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird.“

Dies bedeutet: Noch bevor der Online-Kunde zur Kasse gelangt, muss ihm die Höhe der Versandkosten in ausgeschriebener und eingeblendeter Form dargestellt werden. Andere Hinweise oder ein Link zu der Seite mit den Versandkostenregelungen sind nicht mehr ausreichend!

burnabit rät allen Betreibern von Online-Shops dringend zur Überprüfung dieses Sachverhalts und bietet die Recherche, Identifizierung und Installation spezieller Updates zu dieser Problematik an.

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